Bei Medikamenten mit gleichen Wirkstoffen und unterschiedlichen Preisen müssen Apotheker ihren Kunden in Zukunft das preiswertere Mittel aushändigen. Allenfalls sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, die Kosten zu zahlen. Zu diesem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Gerichtsprozess.
Die Krankenkassen sind berechtigt, mit einem Pharmaunternehmen für Medikamente bestimmte Rabatte zu verhandeln. Dadurch werden einige Arzneimittel deutlich günstiger als andere. Wenn ein Apotheker diese Verhandlungen nicht berücksichtigt und Arzneimittel mit höheren Preisen empfiehlt und abrechnet, sind die Kosten aus eigener Tasche zu zahlen. Damit sanktioniert das Bundesverfassungsgericht zwei Apotheker und weist eine Verfassungsbeschwerde ab.
Die beiden Apotheker hatten dagegen geklagt, dass die Techniker Krankenkasse zwei Medikamente nicht erstattet hatte. Die TK hatte ihren Entschluss damit begründet, dass die Apotheker nicht das preiswertere Mittel ausgesucht hatten und sich an die bestehenden Rabattverträge gehalten hatten. Die Apotheker machten dem Gericht gegenüber eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend, doch diesem Ansatz wollten die Verfassungsrichter nicht folgen. Auch das Bundessozialgericht hatte in der vorhergehenden Instanz zum Wohl der Krankenkasse geurteilt und wollte das Verhalten der Apotheker sanktionieren.
Der Argumentation, dass einer Apotheke eine Existenzgefährdung droht, wenn auf ein günstigeres Arzneimittel zurückgegriffen wird, mochten die Richter nicht folgen. Vielmehr sei das große Allgemeininteresse an der Stärkung der finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenkassen höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse der Apotheken (Az. 1 BvR 3571/13 und 3572/13).