Ob Akupunktur oder Ayurveda, Homöopathie oder Bachblüten – solche Heilmethoden stoßen immer mehr auf Zustimmung. Einen Rechtsanspruch auf alternative Behandlungsmethoden haben Kassenpatienten aber nicht.
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat entschieden, dass Krankenkassen nicht alle alternativen Medizin bezahlen müssen. Konkrekt ging es dabei um die anthroposophischen Alternativmedizin. Das Gericht hat die Klage eine Frau abgelehnt, welche die Kosten für eine sogenannte rhythmische Massage erstattet haben wollte. Zur Begründung hieß es, der Bundesausschuss habe «diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst». Alternative Heilmethoden sind demnach nicht ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit von den Krankenkassen zu bezahlen.
Krankenkasse: Alternativmedizin wird nicht immer gezahlt
Was die Kassen bezahlen, das entscheidet der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Neun Funktionäre der Kassen und der Ärzteschaft, ein Vorsitzender und zwei weitere „unparteiische“ Mitglieder sind dabei Teil des Ausschusses. Er legt in Richtlinien fest, welche Leistungen die Krankenkassen bezahlen dürfen. Wenn der therapeutische oder diagnostische Nutzen einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vom Ausschuss nicht anerkannt wird, dann darf keine Kasse die Kosten dafür übernehmen. Zu vielen alternativen Verfahren wurde bereits ein klares Nein ausgesprochen. Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie, Balneophototherapie oder Elektroakupunktur nach Voll werden nicht von den Kassen bezahlt.
Heilpraktiker: Alternativmedizin nur bei Kassenärzten
Die Kasse übernimmt dabei nicht nur bestimmte Therapien der Alternativmedizin nicht: Leistungen von Heilpraktikern oder sonstigen Behandlern, die nicht als Kassenärzte zugelassen sind, werden von den Kassen auf keinen Fall übernommen. Auch dann nicht, wenn die Behandlungsmethode grundsätzlich erstattungsfähig wäre.