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Änderungen bei der Zuzahlung ab 2012

Für Arzneimittel gelten ab Januar 2012 neue Zuzahlungsgrenzen. Wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) kürzlich mitteilte, ist die Änderung durch einen neuen Großhandelszuschlag in der gesetzlichen Arzneimittelpreisverordnung notwenig geworden, der Neuberechnungen der Befreiungsgrenzen für Medikamente unumgänglich macht.

Änderungen bei Arzneimittel-Zuzahlungsbefreiung ab 2012
Änderungen bei Arzneimittel-Zuzahlungsbefreiung ab 2012. Foto: Flickr

Mehr denn je kann es sich lohnen, in Apotheken nach zuzahlungsfreien Alternativmitteln zu fragen. Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, auf der Internetseite der ABDA eine Liste aller zuzahlungsfreien Medikamente aufzurufen. Auch Apotheker können beim Einlösen eines Rezepts Auskunft über alternative Medikamente geben.

An der Höchstgrenze von 10,00 Euro pro Zuzahlung, der grundsätzlichen Befreiung von Zuzahlungen für minderjährige Kinder und Jugendliche sowie der Befreiung auf Antrag von chronisch Kranken, Sozialgeldempfängern oder Hartz IV Beziehern hat sich nichts geändert. Bei der Einreichung eines Antrags auf Befreiung muss durch Quittungen belegt werden können, dass die Ausgaben für Arzneimittel und Praxisgebühren mehr als ein Prozent des Jahreseinkommens betragen. Bei den Belegen ist darauf zu achten, dass diese mit Unterschrift und Stempel versehen sind, da andernfalls einige Krankenkasse die Quittungen nicht anerkennen. Werden die Belege akzeptiert erfolgt die Erstattung der Kosten rückwirkend. Betragen die belegten Ausgaben über zwei Prozent des jährlichen Einkommens, werden sämtliche Kosten zurückgezahlt.

In Deutschland ist ein Fünftel der mit einem Festbetrag belegten rund 32.300 Arzneimittel von Zuzahlungen befreit. Das bedeutetet insgesamt mehr als 6.200 zuzahlungsfreie Medikamente. Nur Medikamente, deren Preis 30 Prozent unter dem Festpreis liegt, werden als zuzahlungsfrei eingestuft. Die jeweiligen Werte werden vom Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) festgelegt. Der Vermerk der Zuzahlungsbefreiung auf Rezept oder eine Befreiungsbescheinigung ist wichtig, denn Apotheken sind verpflichtet, bei Nichtvorliegen die Zuzahlung in voller Höhe verlangen und diese an die Krankenkassen weiterzuleiten. (ms)

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